Das Wichtigste in Kürze
Unser CEO Dr. Andreas Ditsche hat am 1. September 2026 in einem LinkedIn-Beitrag öffentlich gemacht, dass er Opfer eines Identitätsdiebstahls ist: Eine Wettseite verwendet seinen Namen und seine beruflichen Qualifikationen ohne Zustimmung für eine vermeintliche Expertenrolle. Wir berichten über den Missbrauch, seine Anzeige und die Meldung bei der GGL. Der Fall zeigt, warum ein echtes Profil allein keine Mitarbeit belegt und wir bei solchen Autorenangaben genauer hinschauen müssen.
- Der Betroffene widerspricht. Ditsche erklärt, für die beschriebene Website weder gearbeitet noch ihre Inhalte freigegeben zu haben.
- Anzeige und GGL-Meldung. Ditsche hat Anzeige erstattet und den Missbrauch bei der GGL gemeldet, wie er der Redaktion mitteilte. Der weitere Verlauf ist offen.
- Ein echtes Profil bestätigt keine Zusammenarbeit. Entscheidend ist, ob sich die behauptete Rolle unabhängig von der werbenden Seite nachvollziehen lässt.
- Siegel sind kein Erlaubnisnachweis. Für deutsche Glücksspielerlaubnisse ist die amtliche Whitelist der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder maßgeblich.
- Unser eigenes Interesse liegt offen. Ditsche führt die Unternehmensgruppe, zu der casino.de gehört. Wir berichten über einen Fall aus unserem beruflichen Umfeld.
Faktencheck
Quellenstand: 09.09.2026. Grundlage des Falls ist Ditsches öffentlicher Bericht. Seine Darstellung der fehlenden Zustimmung und seine ergänzende Aussage zu Anzeige und GGL-Meldung werden ihm ausdrücklich zugeschrieben. Sie sind keine behördliche Bestätigung des Sachverhalts. Die rechtliche Einordnung wurde mit Gesetzestexten und den Informationen der zuständigen Behörden abgeglichen. Eine Entscheidung über die Strafbarkeit eines konkreten Betreibers trifft dieser Beitrag nicht.
Identitätsdiebstahl durch eine falsche Expertenrolle
Wer einen Glücksspielvergleich liest, muss zwei Dinge prüfen: das Angebot und die Person, die es bewertet. Eine Autorenbox soll diese zweite Prüfung erleichtern. Sie nennt einen Menschen, beschreibt seine Erfahrung und macht ihn im besten Fall erreichbar. Genau dieses Vertrauen steht im Mittelpunkt des Falls, den Dr. Andreas Ditsche öffentlich gemacht hat.
In seinem Bericht vom 1. September 2026 schildert er, eine Website verwende seinen Namen, seine beruflichen Qualifikationen und den Link zu seinem echten LinkedIn-Profil. Dadurch entstehe der Eindruck einer redaktionellen Mitarbeit und einer Unterstützung der beworbenen Glücksspielangebote. Er bestreitet diese Verbindung.
Für die Einordnung ist seine Erklärung wesentlich: Der Mensch, auf dessen Autorität sich die behauptete Empfehlung stützt, widerspricht dieser Zuordnung.
Timeline: Was bisher bekannt ist
Öffentliche Klarstellung, Anzeige und offener Ausgang
- 1. September 2026 · Öffentliche Klarstellung. Ditsche schildert auf LinkedIn die Verwendung seines Namens und widerspricht der behaupteten Zusammenarbeit mit der Wettseite.
- Ergänzender Stand · Anzeige und GGL-Meldung. Zum weiteren Vorgehen erklärt Andreas Ditsche: „Ich habe Anzeige erstattet und den Missbrauch bei der GGL gemeldet.“ Einen Zeitpunkt für diese beiden Schritte nennt die ergänzende Aussage nicht.
- Ausblick · Weiterer Verlauf offen. Nun heißt es erst einmal abwarten, wie es in diesem Fall weitergeht. Aus der Anzeige und der Meldung lässt sich noch kein Ergebnis ableiten.
Warum wir über einen Fall aus unserem Umfeld berichten
Ich verantworte die Redaktion von casino.de. Ditsche ist Group CEO von iGaming.com, der Gruppe, zu der unser Angebot gehört. Dieser Zusammenhang steht in unseren Angaben zu seiner Tätigkeit und im Impressum. Er gehört ebenso in diesen Beitrag.
Wir berichten damit aus einem betroffenen beruflichen Umfeld. Für mich als Redaktionsleiter erhöht diese Nähe die Pflicht, Beobachtungen, Aussagen des Betroffenen und meine Bewertung sauber auseinanderzuhalten. Ein berechtigtes Interesse am eigenen Ruf ersetzt keinen Beleg für einen Vorwurf.
Die Frage für dich als Leser reicht über diesen einzelnen Namen hinaus: Wie prüfst du eine Empfehlung, wenn die Person dahinter tatsächlich existiert, ihre Beteiligung aber zweifelhaft ist? Dafür hilft eine Suche nach dem Namen allein nicht weiter. Du musst die Verbindung zwischen Person und Veröffentlichung prüfen.
Was eine Autorenbox beweist und was offenbleibt
Ein Link auf ein berufliches Profil zeigt zunächst, wohin ein Websitebetreiber verlinkt. Ein Besucher kann dort den Lebenslauf nachlesen und sehen, ob Name und Qualifikation zusammenpassen. Die entscheidende Frage bleibt jedoch: Hat dieser Mensch den vorliegenden Text verfasst, geprüft oder freigegeben?
Eine Behauptung über die Zusammenarbeit wird nicht dadurch richtig, dass andere Angaben daneben stimmen. Eine nachprüfbare Berufsposition belegt diese Position. Sie belegt keine Prüfung eines bestimmten Wettanbieters. Dasselbe gilt für einen akademischen Titel oder einen Verweis auf ein Interview.
Bei einer redaktionellen Prüfung würde ich deshalb nach weiteren Anhaltspunkten suchen: einer nachvollziehbaren Autorenhistorie, einer Bestätigung auf dem eigenen Profil, veröffentlichten Prüfkriterien und einer erreichbaren Redaktion. Keiner dieser Punkte garantiert die Qualität eines Artikels. Zusammen machen sie eine behauptete Verantwortlichkeit aber besser überprüfbar.
Fehlende Auffindbarkeit ist ein Warnsignal
Wenn du außerhalb einer Website keine Informationen zu einem Autor findest, ist das ein Anlass zum Nachfragen. Es beweist nicht, dass die Person erfunden ist. Umgekehrt beweist ein gefundenes Profil keine Zustimmung zur Verwendung des Namens.
Die Rechtslage: Werbung, Teilnahme und Anbieterangaben
Nach § 5 Absatz 7 GlüStV 2021 sind Werbung und Sponsoring für unerlaubte Glücksspiele verboten. Daneben kann Werbung für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel nach § 284 Absatz 4 StGB strafbar sein. Ob die Voraussetzungen bei einer bestimmten Person erfüllt sind, ist eine Frage des Einzelfalls.
Die Teilnahme betrifft eine andere Vorschrift. § 285 StGB erfasst die Beteiligung an unerlaubtem öffentlichem Glücksspiel. Eine Strafbarkeit setzt unter anderem Vorsatz voraus. Aus einem fragwürdigen Autorenprofil allein folgt keine strafrechtliche Bewertung des Spielers oder des Websitebetreibers.
Für Anbieterangaben ist § 5 Digitale-Dienste-Gesetz wichtig. Die Vorschrift betrifft geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste. Zu den verlangten Informationen gehören Name, Anschrift und eine E-Mail-Adresse. Ein Kontaktformular ersetzt diese Angaben nicht. Bei einer konkreten Website muss die Anwendbarkeit der Vorschrift geprüft werden.
Wenn ein Impressumslink lediglich wieder zur Startseite führt, würde ich nach den Anbieterinformationen suchen, statt den Link als erledigte Prüfung zu betrachten. Das Fehlen der Angaben an dieser Stelle ist ein konkreter Befund. Welcher technische Fehler oder welche Absicht dahintersteht, lässt sich daraus allein nicht ableiten.
Die GGL nimmt Hinweise auch zu illegalen Angeboten entgegen
Die GGL bekämpft unerlaubtes Glücksspiel im Internet und darauf gerichtete Werbung. Über ihr Hinweisportal für Glücksspielverstöße können entsprechende Hinweise gemeldet werden. Die Behörde ist also nicht deshalb unzuständig, weil ein Angebot keine deutsche Erlaubnis besitzt.
Davon zu trennen sind individuelle Ansprüche auf Auszahlung oder Rückzahlung. Solche zivilrechtlichen Ansprüche setzt die GGL nicht für dich durch. Ob ein Anspruch besteht und wie er verfolgt werden kann, muss im jeweiligen Fall geprüft werden. Eine Zusage über die Rückzahlung von Verlusten wäre an dieser Stelle ebenso unangebracht wie die Behauptung, jeder Rechtsweg sei aussichtslos.
So prüfe ich die Vertrauenssignale eines Testportals
Meine Prüfung würde bei der behaupteten Verantwortlichkeit beginnen und erst danach zu den beworbenen Angeboten führen. Du kannst dieselbe Reihenfolge verwenden. Sie liefert Anhaltspunkte, kein Gütesiegel.
- Die Person suchen. Vergleiche Name und berufliche Angaben mit Quellen außerhalb des Portals. Achte darauf, ob du wirklich dieselbe Person gefunden hast. Ein fehlender Treffer ist eine offene Frage.
- Die Zusammenarbeit prüfen. Suche nach einer nachvollziehbaren Verbindung zur Website. Fehlt sie, frage über eine unabhängig gefundene Kontaktmöglichkeit nach. Der Link, den das Portal selbst setzt, bestätigt seine Behauptung nicht.
- Die Verantwortlichen lesen. Öffne die Anbieterinformationen und prüfe, ob ein Betreiber mit Anschrift und Kontaktangaben erkennbar ist. Der Menüpunkt „Impressum“ allein genügt dafür nicht.
- Die Erlaubnis im Register abgleichen. Nutze die amtliche GGL-Whitelist. Vergleiche Internetadresse, Erlaubnisinhaber und Spielform. Eine Erlaubnis für Sportwetten beantwortet keine Frage zur Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele.
- Die Bedeutung der Siegel klären. Prüfe, wer ein Zeichen ausgestellt hat und was es überhaupt aussagt. Ein Behördenlogo, ein Hilfsangebot und ein Prüfzertifikat erfüllen unterschiedliche Zwecke. Weder ein anklickbares noch ein unverlinktes Bild ersetzt den passenden Nachweis.
Diese Schritte sind keine Abkürzung zu einer umfassenden Qualitätsbewertung. Ein ordentliches Impressum schützt nicht vor einem schlecht recherchierten Text. Ein erreichbarer Autor kann sich irren. Die Prüfung hilft dir aber, eine Behauptung über Vertrauen von den Belegen dafür zu unterscheiden.
Identitätsdiebstahl: Was tun, wenn dein Name missbraucht wird?
Sichere die Fundstelle, bevor du eine Entfernung verlangst. Halte die vollständige Adresse, den verwendeten Namen, die behauptete Rolle und den Zeitpunkt fest. Speichere Screenshots und möglichst eine PDF der Seite. Dokumentiere ebenso, auf welches Profil ein Link tatsächlich führt.
Notiere anschließend getrennt, welche Angaben richtig sind und welche Verbindung du bestreitest. Das macht eine Beschwerde konkreter: Du musst nicht deinen echten Berufsabschluss widerlegen, sondern erklären, dass du die beworbene Prüfung oder Mitarbeit nicht übernommen hast.
Ist ein Betreiber erreichbar, kannst du ihn zur Korrektur oder Entfernung auffordern. Je nach Fall kommen außerdem Meldungen an den Hostinganbieter, die zuständige Datenschutzaufsicht oder eine Strafanzeige in Betracht. Ein verlinktes Netzwerkprofil ist für sich noch kein Beleg dafür, dass dieses Konto gehackt wurde. Wähle den Meldeweg passend zum dokumentierten Vorgang; eine Entfernung ist damit nicht garantiert.
Bei einem Verdacht auf Werbung für unerlaubtes Online-Glücksspiel ist zusätzlich das Hinweisportal der GGL eine Anlaufstelle. Ob der Verdacht zutrifft und welche Maßnahmen möglich sind, prüfen die zuständigen Stellen.
Häufige Fragen
Was ist mit Identitätsdiebstahl in diesem Fall gemeint?
Ditsche beschreibt damit die Verwendung seines echten Namens und seiner beruflichen Angaben für eine Expertenrolle, der er nicht zugestimmt hat. Im Mittelpunkt steht der behauptete Identitätsmissbrauch. Ein gehacktes Konto oder gestohlene Zugangsdaten werden damit nicht behauptet.
Beweist ein echtes LinkedIn-Profil die Mitarbeit eines Autors?
Nein. Ein Portal kann auf ein echtes Profil verlinken, ohne dass die Person an seinen Inhalten mitgewirkt hat. Entscheidend sind nachvollziehbare Belege für die konkrete Rolle und Veröffentlichung.
Ist ein nicht anklickbares Siegel automatisch gefälscht?
Nein. Die fehlende Verlinkung sagt zunächst etwas über die Einbindung des Bildes. Ob das Zeichen berechtigt verwendet wird und welche Aussage es trägt, muss gesondert geprüft werden. Bei Glücksspielerlaubnissen hilft der Abgleich mit dem amtlichen Register.
Welche Verbindung hat casino.de zu dem geschilderten Fall?
Ditsche ist CEO der Unternehmensgruppe, zu der casino.de gehört. Ich schreibe als Christian Ott und Redaktionsleiter über seinen öffentlich geschilderten Fall. Seine Aussagen zur Verwendung seines Namens sind als solche gekennzeichnet.
Meine Einordnung
Für mich liegt die entscheidende Frage eine Ebene hinter der Autorenbox: Wer übernimmt tatsächlich Verantwortung für eine Empfehlung? Ein fachlich passender Lebenslauf kann diese Prüfung unterstützen. Er kann sie nicht ersetzen.
Bei Glücksspielvergleichen ist das besonders relevant, weil eine vermeintliche Empfehlung mit Aussagen über Geld, Identitätsprüfung und Schutzmechanismen verbunden sein kann. Ich möchte wissen, worauf die Bewertung beruht, welche Grenzen sie hat und wer für Rückfragen erreichbar ist. Je selbstverständlicher ein Portal Vertrauen beansprucht, desto konkreter sollten diese Antworten ausfallen.
Der öffentlich geschilderte Fall ist dafür ein Anlass. Er rechtfertigt weder einen Generalverdacht gegen jedes Vergleichsportal noch eine Verurteilung unbekannter Betreiber. Er zeigt, welche Verbindung geprüft werden muss: die zwischen einem echten Menschen und einer ihm zugeschriebenen Aussage.
Offenlegung
casino.de wird von der iG casino.de GmbH betrieben und gehört zur iGaming.com Group. Das Angebot finanziert sich über Provisionen. Dr. Andreas Ditsche ist CEO der Gruppe und im Impressum als Geschäftsführer genannt. Dieser Artikel enthält keine Anbieterempfehlung und keinen Provisionslink. Die eigene Interessenlage gehört zu seiner Einordnung.
Hinweis zum Spielerschutz
18+. Glücksspiel kann süchtig machen. Wenn du wegen deines Spielverhaltens Unterstützung suchst, findest du bei Check dein Spiel kostenfreie und anonyme telefonische Beratung. Das Angebot gehört zum Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit. Weitere Anlaufstellen haben wir auf unserer Seite zur Hilfe bei Spielsucht zusammengestellt.
Quellen und Referenzen
- Dr. Andreas Ditsche: Öffentlicher Bericht über die Verwendung seines Namens, 1. September 2026. Aussage des Betroffenen, abgerufen am 9. September 2026.
- Ergänzende Aussage von Dr. Andreas Ditsche: Angabe zu Anzeige und GGL-Meldung, von Christian Ott für diesen Beitrag bereitgestellt. Als Betroffenenaussage wiedergegeben; keine behördliche Bestätigung. Redaktionsstand: 9. September 2026.
- Glücksspielstaatsvertrag 2021: Werberegeln (§ 5).
- Strafgesetzbuch: § 284, § 285 und Vorsätzliches Handeln (§ 15).
- Digitale-Dienste-Gesetz: Allgemeine Informationspflichten (§ 5).
- GGL: Amtliche Whitelist, Aufsichtssysteme und Hinweise und Beschwerden.
- Check dein Spiel: Telefonische Beratung und Anbieterangaben des BIÖG.
- Polizei: Onlinewache und Hinweise zu Beweismitteln.
- Digital Services Coordinator: Meldung rechtswidriger Inhalte bei Hostingdiensten.
- Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: Beschwerde bei vermuteten Datenschutzverstößen.