Das Wichtigste in Kürze
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) hat am 13. August 2026 klargestellt, dass Gesellschaftswetten in Deutschland nicht erlaubnisfähig sind. Dazu gehören Wetten auf den Ausgang einer Wahl, auf ein Gerichtsurteil oder auf die Siegerin einer Castingshow, ebenso die Angebote, die als Prognosemärkte auftreten. Nachzulesen in der Pressemitteilung der GGL und im FAQ zu Gesellschaftswetten. Alle Angaben in diesem Beitrag haben wir am 25. August 2026 gegen die Primärquellen geprüft.
- Nicht erlaubnisfähig, nicht bloß unerlaubt. Es gibt keine Erlaubnis, die ein Anbieter für solche Wetten beantragen könnte. Das Gesetz zählt die möglichen Wettarten auf und Gesellschaftswetten stehen nicht in der Aufzählung.
- Nur zwei Wettarten sind erlaubnisfähig. Sportwetten und Pferdewetten. Alles andere fällt heraus, unabhängig davon, wie professionell ein Angebot aussieht.
- Der Satz, der es entscheidet. Die amtlichen Erläuterungen zum Staatsvertrag sagen: „nicht sportbezogene Wetten sind nicht erlaubnisfähig.”
- Was wir geprüft haben. Die amtliche Whitelist, Stand 25. August 2026: nach unserer Zählung 166 Erlaubnisinhaber in zwölf Erlaubnisarten, keine davon für Gesellschafts-, Unterhaltungs- oder Prognosewetten. Weder Polymarket noch Kalshi stehen darin.
- Dreimal unterschiedlich streng. Die GGL formuliert die Strafbarkeit der Teilnahme in ihren eigenen Dokumenten vom selben Tag drei Mal verschieden. Das ist ihre Wortwahl, nicht unsere Zuspitzung. Wir lösen den Widerspruch nicht auf.
- Was du praktisch verlierst. Auszahlungsansprüche lassen sich bei illegalen Anbietern laut GGL „in der Regel nicht durchsetzen” und verlässliche Verfahren zur Identitäts- und Altersprüfung fehlen dort häufig.
Transparenz. casino.de finanziert sich über Provisionen der geprüften Anbieter. Dieser Beitrag empfiehlt keinen Anbieter, verlinkt keinen und enthält keinen Provisionslink. Marktnamen fallen ausschließlich zur rechtlichen Einordnung. Eine Anleitung, wie man Zugang zu solchen Angeboten bekommt, findest du hier nicht und der Grund dafür steht weiter unten im Text.
Faktencheck
Geprüft: § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 macht jede entgeltliche Wette auf ein zukünftiges Ereignis zum Glücksspiel. § 4 Abs. 1 Satz 1 stellt öffentliches Glücksspiel unter Erlaubnisvorbehalt. Die amtlichen Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 Satz 4 halten fest, dass nicht sportbezogene Wetten nicht erlaubnisfähig sind. Diese drei Fundstellen tragen die Kernaussage des Beitrags. Alle drei haben wir im Volltext gelesen, nicht aus einer Zusammenfassung übernommen.
Was Gesellschaftswetten sind und warum Prognosemärkte dasselbe Problem haben
Die Behörde definiert den Begriff in ihrem FAQ zu Gesellschaftswetten weit. Gesellschaftswetten, im Amtsdeutsch teils auch Unterhaltungswetten oder Spezialwetten genannt, sind laut GGL „sämtliche Wettarten, die weder zu den Sportwetten noch zu den Pferdewetten zählen”. Es handelt sich um Wetten auf nicht-sportliche Ereignisse des öffentlichen Lebens.
Als Beispiele nennt die Behörde politische Wahlen und Wahlausgänge, Gerichtsurteile, Naturkatastrophen und Wetterereignisse, wirtschaftliche Entwicklungen, den Ausgang aktueller TV-Shows, Siegerinnen und Sieger von Preisverleihungen sowie prominente Ereignisse wie Hochzeiten oder Trennungen. Die Aufzählung beschreibt ein Feld, das nach oben offen ist.
Der Begriff Prognosemarkt beschreibt dieselbe Sache aus einer anderen Richtung: du kaufst Anteile, deren Wert vom Eintritt eines Ereignisses abhängt. Die Preisbildung sieht aus wie an einer Börse. Rechtlich ändert die Verpackung nichts. Setzt du Geld ein und hängt der Gewinn vom Ausgang eines künftigen Ereignisses ab, greift der Glücksspielstaatsvertrag. Deshalb behandelt die GGL beides in einem Atemzug.
Der Weg durchs Gesetz in drei Schritten
Die Begründung steht im Glücksspielstaatsvertrag 2021 selbst und in seinen amtlichen Erläuterungen. Drei Sätze reichen.
Schritt 1: Jede entgeltliche Wette auf ein zukünftiges Ereignis ist Glücksspiel
Der Staatsvertrag stellt zunächst fest, wann überhaupt ein Glücksspiel vorliegt: „Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.” Weil bei einer Wette offen ist, wie sie ausgeht, schiebt das Gesetz nach: „Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.”
Damit bleibt kein Spielraum für die Behauptung, ein Prognosemarkt sei eine Frage von Wissen statt Zufall. § 3 Absatz 1 Satz 3 GlüStV 2021 macht es explizit: „Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele.”
Schritt 2: Glücksspiel braucht eine Erlaubnis
Der zweite Satz ist der Erlaubnisvorbehalt. § 4 Absatz 1 GlüStV 2021: „Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.”
Der zweite Halbsatz erklärt eines der wirksamsten Vollzugsmittel: wer an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel mitwirkt, handelt selbst verboten. Das trifft Zahlungsdienstleister, nicht nur Anbieter.
Schritt 3: Erlaubnisfähig sind nur zwei Wettarten
Bleibt die Frage, welche Wette eine Erlaubnis bekommen kann. Das Gesetz definiert genau zwei Kategorien. Sportwetten sind „Wetten zu festen Quoten auf einen zukünftigen Vorgang während eines Sportereignisses, auf das Ergebnis eines Sportereignisses oder auf das Ergebnis von Abschnitten von Sportereignissen”. Pferdewetten sind „Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde”.
Die Kette in drei Fundstellen
- § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021. Entgeltliche Wette auf ein künftiges Ereignis gleich Glücksspiel.
- § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021. Öffentliches Glücksspiel nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.
- Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 Satz 4. „Das sportliche Geschehen muss Inhalt der Wette sein; nicht sportbezogene Wetten sind nicht erlaubnisfähig.”
Der entscheidende Satz stammt nicht von der Behörde, sondern aus der offiziellen Begründung des Gesetzes, auf die sich die Behörde beruft. Es geht also nicht darum, dass niemand eine Erlaubnis beantragt hätte. Für Wetten auf gesellschaftliche Ereignisse gibt es keine Erlaubnis, die man beantragen könnte. Das Gesetz zählt die erlaubnisfähigen Formen auf und was nicht in der Aufzählung steht, fällt heraus. Das ist ein Aufzählungsprinzip, kein Ermessen.
Wo die Linie verläuft und warum sie dort verläuft
Eine Wette auf den Bundesliga-Spieltag ist erlaubt, eine Wette auf die Bundestagswahl nicht. Für viele klingt das willkürlich. Die Begründung ist es nicht.
Der Prüfstein: ein Wettkampf zwischen Menschen nach definierten Regeln
Der Staatsvertrag definiert, was ein Sportereignis überhaupt ist: „Ein Sportereignis ist ein sportlicher Wettkampf zwischen Menschen nach definierten Regeln.” An diesem Satz scheitert jedes gesellschaftliche Ereignis. Eine Wahl ist kein Wettkampf nach definierten Regeln in diesem Sinne, ein Gerichtsurteil ist keiner, eine Fernsehshow ist keiner. Die Erläuterungen ziehen die Konsequenz: „Durch die Begrenzung auf sportliche Wettkämpfe scheiden Wetten auf sämtliche Wettkämpfe aus, die nicht als Sport anerkannt sind.” Im selben Absatz stellen sie klar, dass der Sportbegriff selbst „staatsvertraglich nicht definiert und der Auslegung zugänglich” ist. Für Randfälle bleibt also Spielraum, für eine Wahl nicht.
Die Erläuterungen gehen weiter, als man erwarten würde. Nicht erfasst sind demnach „Ereignisse in der Sportstätte, die nicht Gegenstand des sportlichen Geschehens sind (z.B. Verhalten der Zuschauer oder Gesellschaftswetten im Zusammenhang mit dem Sportereignis)”. Ein Stadion im Spiel zu haben genügt also nicht.
Die inhaltliche Begründung liefert die GGL nach. Gesellschaftswetten gelten ihr als besonders manipulationsanfällig, weil die zugrundeliegenden Ereignisse „schwer überprüfbar, nicht neutral auswertbar, oder potenziell beeinflussbar durch die Wettteilnehmenden” seien. Sport- und Pferdewetten stuft sie dagegen als besser kontrollierbar ein: „Sie beruhen auf objektiv feststellbaren Leistungen, unterliegen einer breiten öffentlichen Kontrolle und können durch regelmäßige Abläufe dokumentiert und überprüft werden.” Dazu passt, dass der Staatsvertrag den Schutz der Integrität des sportlichen Wettbewerbs in § 1 Nummer 5 als eigenes, gleichrangiges Ziel führt. Für einen Wahlausgang gibt es kein vergleichbares Kontrollsystem.
Das zweite Kriterium, das fast nirgends steht: die feste Quote
In der Definition der Sportwette steckt ein Merkmal, das in der öffentlichen Diskussion kaum auftaucht: feste Quoten. Die Erläuterungen betonen es eigens: „Wie bislang fallen nur Wetten zu festen Quoten unter die Definition der Sportwette. Wetten zu variablen Quoten unterfallen nicht dem Sportwettenbegriff.” Prognosemärkte arbeiten typischerweise nicht mit festen Quoten, ihr Preis entsteht aus Angebot und Nachfrage. Was daraus folgt, steht bewusst nicht hier, sondern unten unter „Unsere Einordnung”.
Was das für Polymarket, Kalshi und ähnliche Märkte bedeutet
Die Frage, die am häufigsten gestellt wird, lautet nicht „sind Gesellschaftswetten erlaubt”, sondern „ist Polymarket in Deutschland legal”. Beantworten lässt sie sich nicht über den Namen, sondern über zwei Prüfungen. Die erste ist die Wettart und die ist oben erledigt: eine Wette auf eine Wahl, ein Urteil oder eine Fernsehshow ist kein Sportereignis im Sinne des Gesetzes und damit nicht erlaubnisfähig. Daran ändert kein Firmenname etwas.
Die zweite Prüfung ist die amtliche Whitelist. Dort wird es eindeutig. Wir haben sie am 25. August 2026 abgerufen und ausgewertet.
Die zwölf Erlaubnisarten im Register
- Wetten. Sportwetten (27 Inhaber), Pferdewetten im Internet (5).
- Online-Glücksspiel. Virtuelle Automatenspiele (34), Online-Poker (5), Online-Casinospiele (5).
- Lotterien und Vermittlung. Lotterieeinnehmer der GKL (33), Sparlotterien (28), staatliche Lotterien des DLTB (16), gewerbliche Spielvermittlung (13), Soziallotterien (9), staatliche Klassenlotterien (1).
- Stationär. Casinospiele in Spielbanken (21).
- Nicht vorhanden. Eine Erlaubnisart für Gesellschafts-, Unterhaltungs-, Spezial-, Politik- oder Prognosewetten kommt in dieser Liste nicht vor. Das ist der Stand vom 25. August 2026 nach unserer eigenen Zählung; die Liste der Erlaubnisarten kann sich ändern.
Das ist das Aufzählungsprinzip in seiner konkretesten Form: nach dem derzeitigen Stand der offiziellen Liste gibt es keine Schublade, in die ein Antrag passen würde. Und weder Polymarket noch Kalshi stehen im Register, was unser Abruf vom 25. August 2026 für beide Namen und für die Domain bestätigt.
Die GGL hat Polymarket bereits namentlich genannt. In einer Warnung vom 5. September 2025 schreibt die Behörde: „Solche Wettangebote gegen Entgelt, wie sie etwa auf der Plattform Polymarket angeboten werden, sind nach geltendem deutschem Recht nicht erlaubnisfähig und damit illegal.” Anlass waren nach eigener Darstellung vermehrte Medienberichte, zuletzt über Wetten auf den Ausgang des Ukraine-Krieges. Die Behörde stützt sich dort auf § 3 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 GlüStV 2021, also auf eine andere Fundstellen-Kombination als der FAQ vom 13. August 2026. Die beiden Dokumente vom 13. August 2026 selbst nennen keinen Anbieter.
Lies das Zitat genau: die Behörde nennt die Plattform als Beispiel für eine nicht erlaubnisfähige Wettart („wie sie etwa auf der Plattform Polymarket angeboten werden”). Sie bewertet damit die Wettart, nicht die technische Ausgestaltung eines einzelnen Marktes. Eine Aussage über jedes Angebot, das sich Prognosemarkt nennt, trifft sie nicht.
Eine Trennung bleibt trotzdem wichtig und die meisten Texte zum Thema ziehen sie nicht. „Nicht im Register” heißt: keine deutsche Erlaubnis. Es heißt nicht automatisch, dass ein Unternehmen heute in Deutschland unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet.
Das entscheidende Merkmal ist die Zugänglichkeit aus Deutschland. Nicht der Firmensitz, nicht die Rechtsform, nicht die Frage, wie der Markt technisch funktioniert. Die GGL formuliert es in beide Richtungen. Ist die Teilnahme möglich, greift ihr Vollzug: „Sollte auf einer Plattform die Teilnahme an Gesellschaftswetten aus Deutschland heraus möglich sein, würde dies unter illegales Glücksspiel fallen.” Ist sie wirksam ausgeschlossen, gilt: „Schließt ein Anbieter die Teilnahme aus Deutschland wirksam aus und sperrt sein Angebot für den deutschen Markt, stellt das Angebot nicht ohne Weiteres ein unerlaubtes Glücksspielangebot in Deutschland dar.” Beachte „nicht ohne Weiteres”: das ist ein Prüfkriterium, keine Freistellung.
Und die ist überprüfbar. Polymarket führt Deutschland auf seiner eigenen Hilfeseite zu geografischen Beschränkungen unter 39 vollständig gesperrten Ländern und untersagt ausdrücklich, die Sperre per VPN zu umgehen. Das ist eine Angabe des Anbieters über sein eigenes Angebot, abgerufen am 25. August 2026; die Seite trägt kein exaktes Datum, sondern nur den Hinweis „Updated over a week ago”. Aus einer Sperre folgt keine Erlaubnis: die Warnung der Behörde von 2025 und die Sperre 2026 sind zwei Tatsachen mit unterschiedlichen Daten und die Wettart bleibt in Deutschland nicht erlaubnisfähig.
Wie streng ist die Strafbarkeit? Die GGL formuliert es dreimal verschieden
Hier wird es unübersichtlich und die meisten Texte zum Thema glätten das. Die GGL äußert sich in ihren eigenen Dokumenten vom 13. August 2026 an drei Stellen unterschiedlich scharf.
Die härteste Fassung steht in der Einleitung ihres FAQ. Genannt werden dort das Veranstalten und Vermitteln solcher Wetten, „als auch die Teilnahme daran, sowie die Bewerbung des Angebotes, sind strafbar”. Die Pressemitteilung desselben Tages klingt zurückhaltender: „Die Teilnahme aus Deutschland ist daher nicht zulässig und kann strafbar sein.”
Am schwächsten formuliert es die Risikoliste im FAQ: „Teilnahme kann unter Umständen auch strafrechtlich relevant sein.”
Ein Blick auf ihr Instrumentarium zeigt, warum die Wortwahl unterschiedlich ausfällt. Die GGL meldet „mögliche Strafbarkeiten nach §§ 284 f. StGB an die Staatsanwaltschaften” und leitet daneben Ordnungswidrigkeitsverfahren ein. Es geht also um zwei verschiedene Schienen und die Behörde ordnet die reine Teilnahme in ihren eigenen Texten der schwächeren Formulierung zu. Wie häufig Teilnehmende tatsächlich verfolgt werden, sagen die von uns geprüften Quellen nicht und wir schätzen es nicht.
Kernpunkt: Bei Veranstalten, Vermitteln und Bewerben ist die Behörde eindeutig. Bei der reinen Teilnahme schwankt ihre Wortwahl. Wir lösen diesen Widerspruch nicht auf, weil wir ihn nicht auflösen können. Unzulässig ist die Teilnahme in jeder der drei Fassungen und für eine verbindliche Auskunft zum eigenen Fall ist anwaltliche Beratung der Weg. Weil für die Bewerbung die klare Fassung gilt, findest du hier keinen Anbieternamen als Empfehlung und keinen Link zu einem solchen Markt.
Die Folgen: für dich und gegenüber der Aufsicht
Was du bei einem nicht erlaubten Angebot verlierst
Für die meisten ist die Strafbarkeit nicht die praktische Frage. Die praktische lautet: was passiert, wenn etwas schiefgeht. Die GGL listet das in ihrer Risikoliste auf und der erste Punkt ist der teuerste.
In der Regel kein durchsetzbarer Anspruch. Wörtlich: „Bei illegalen Wettanbietern besteht kein rechtlicher Schutz. Im Vergleich zu anderen Wettbewerbern können Gewinne einbehalten oder Konten ohne Begründung gesperrt werden. Rechtliche Ansprüche auf Auszahlung lassen sich in der Regel nicht durchsetzen.” Ein gewonnener Einsatz, der nicht ausgezahlt wird, ist damit in der Praxis verloren. Eine Meldung bei der GGL kann Vollzugsmaßnahmen anstoßen, wie sie unten aufgelistet sind, ersetzt aber keinen individuell durchsetzbaren Auszahlungsanspruch.
Kein verlässlicher Jugend- und Spielerschutz. Bei nicht erlaubten Angeboten greifen die Schutzmechanismen, die für erlaubte Anbieter vorgeschrieben sind, nicht verlässlich. Die Behörde nennt insbesondere, dass bei solchen Angeboten häufig „verlässliche Verfahren zur Identitäts- und Altersverifizierung” fehlen. Das erschwert die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen und erhöht das Risiko, dass Minderjährige oder gesperrte Spielende teilnehmen. Zum Rahmen der erlaubten Anbieter gehören das Sperrsystem OASIS und das anbieterübergreifende Einzahlungslimit über LUGAS. OASIS setzt eine Selbst- oder Fremdsperre bundesweit durch. Ob ein einzelnes nicht erlaubtes Angebot diese Anbindungen hat, ist damit nicht gesagt und wir behaupten es für kein konkretes Angebot.
Suchtrisiko ohne Schutzmechanik. Neun europäische Aufsichtsbehörden haben im Juni 2026 ein gemeinsames Statement zu Prognosemärkten veröffentlicht, darunter die aus Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien, den Niederlanden, Polen, Portugal, Spanien und der Schweiz. Sie nennen „unzureichende Spielerschutzmechanismen, ein erhöhtes Suchtpotenzial sowie Risiken durch Marktmanipulation, Betrug und fehlende Transparenz bei der Abwicklung von Einsätzen und Auszahlungen”. Ein deutscher Sonderweg ist das nicht.
Die Instrumente der GGL
Die Behörde beschreibt ihr Vorgehen gegen unerlaubte Angebote selbst und die Liste ist konkreter, als der Ruf des Vollzugs vermuten lässt. Sie nennt „die Einleitung von Untersagungsverfahren inkl. Zwangsgeldfestsetzungen, die Meldung möglicher Strafbarkeiten nach §§ 284 f. StGB an die Staatsanwaltschaften”, dazu Ordnungswidrigkeitsverfahren, Meldungen möglicher Steuer- und Geldwäschetatbestände sowie „Netzsperren gegenüber Zugangsvermittlern, das sog. IP-Blocking, Zahlungsuntersagung gegen Finanzdienstleister, das sog. Payment-Blocking”. Hinzu kommt die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Behörden.
Praktisch heißt das: ein Angebot, das heute erreichbar ist, muss es morgen nicht sein und Guthaben hinter einem gesperrten Zugang ist schwer zurückzuholen.
So prüfst du ein Wettangebot in zwei Minuten
Du brauchst dafür keine Rechtskenntnisse, nur das offizielle Register. Vier Schritte:
- Frage nach der Wettart, nicht nach dem Anbieter. Geht es um ein Sportereignis oder ein Pferderennen? Wenn nein, ist die Sache nach dem Aufzählungsprinzip erledigt.
- Öffne die amtliche Whitelist der GGL und filtere nach der Glücksspielart. Alle Wettanbieter mit GGL-Erlaubnis stehen dort, samt der Webseiten, auf denen ihr Angebot liegen darf.
- Vergleiche die Domain, nicht den Markennamen. Der Erlaubnisinhaber ist selten die Marke, die auf der Seite steht. Im Register findest du beides und die gelistete Internetadresse ist das belastbare Merkmal.
- Notiere das Datum deiner Prüfung und verlasse dich nicht auf den Seitenstempel. Das Register ändert sich laufend und führt dafür einen eigenen Block mit den letzten Änderungen. Wir haben die Seite zwischen dem 17. und 25. August 2026 siebenmal abgerufen: am 17. August führte sie 167 Erlaubnisinhaber, ab dem 18. August 166, während die Angabe „Zuletzt aktualisiert am” oben auf der Seite unverändert den 14. August zeigte. Der Stempel ist also kein Änderungssignal. Das ist unsere eigene Messung und keine Angabe der Behörde.
Welche Anbieter für Online-Automatenspiele und Online-Casinospiele eine deutsche Erlaubnis halten, steht in unserer Übersicht der geprüften Online-Spielotheken, mit Erlaubnisarten aus demselben Register.
Häufige Fragen
Ist Polymarket in Deutschland verboten?
Die Wettart, um die es dort geht, ist in Deutschland nicht erlaubnisfähig und die Teilnahme aus Deutschland ist nach Darstellung der GGL nicht zulässig. Über das Unternehmen selbst sagt das amtliche Register nur eines: es hält keine deutsche Erlaubnis. Ob ein Anbieter unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland veranstaltet, hängt zusätzlich davon ab, ob die Teilnahme aus Deutschland möglich ist.
Kann man Polymarket in Deutschland benutzen?
Rechtlich ist die Antwort nein. Die GGL schreibt, die Teilnahme aus Deutschland sei „nicht zulässig und kann strafbar sein”; Veranstalten, Vermitteln und Bewerben bezeichnet sie durchgehend als strafbar. Technische Wege beschreiben wir bewusst nicht. Wer wetten will und dabei im legalen Rahmen bleiben möchte, findet die erlaubten Wettarten und die dafür zugelassenen Anbieter in der offiziellen Whitelist.
Wo ist Polymarket erlaubt?
In Deutschland nicht und der Anbieter selbst führt Deutschland unter den vollständig gesperrten Ländern. Für welche anderen Länder eine Erlaubnis besteht, ist eine Frage ausländischen Rechts und die prüfen wir nicht. Maßgeblich für die deutsche Bewertung ist nach Darstellung der GGL nicht, wo ein Anbieter seinen Sitz hat, sondern ob sein Angebot für Personen in Deutschland zugänglich ist und ihnen die Teilnahme ermöglicht wird.
Ist Polymarket sicher?
Im rechtlichen Sinn nein: bei einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis lassen sich Auszahlungsansprüche laut GGL in der Regel nicht durchsetzen. Über die technische Sicherheit einer Plattform können wir nichts belegen und der Sicherheitsbegriff, der bei Glücksspiel zählt, ist ein anderer. Dazu ist die GGL deutlich: bei nicht erlaubten Anbietern „besteht kein rechtlicher Schutz”, Auszahlungsansprüche „lassen sich in der Regel nicht durchsetzen”. Dazu kommt, was fehlt: kein Abgleich mit dem Sperrsystem OASIS, kein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit über LUGAS, häufig keine verlässliche Altersprüfung.
Sind Wetten auf Wahlen in Deutschland erlaubt?
Nein. Politikwetten zählen zu den Gesellschaftswetten und die sind nach den amtlichen Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag nicht erlaubnisfähig. Es gibt keine Erlaubnis, die ein Anbieter dafür beantragen könnte.
Was ist der Unterschied zwischen einem Prognosemarkt und einer Sportwette?
Zwei Unterschiede. Beide sind rechtlich erheblich. Erstens der Gegenstand: eine Sportwette bezieht sich auf ein Sportereignis, also laut Gesetz auf einen sportlichen Wettkampf zwischen Menschen nach definierten Regeln. Zweitens die Quote: als Sportwette gilt nur eine Wette zu festen Quoten, während Prognosemärkte marktgetrieben und damit variabel preisen.
Mache ich mich strafbar, wenn ich teilnehme?
Die GGL formuliert das in ihren eigenen Dokumenten unterschiedlich stark, von „ist strafbar” bis „kann unter Umständen strafrechtlich relevant sein”. Eindeutig ist allein, dass die Teilnahme nicht zulässig ist.
Was ist, wenn ein Anbieter Deutschland sperrt?
Dann verschiebt sich die Bewertung. Die GGL schreibt: „Schließt ein Anbieter die Teilnahme aus Deutschland wirksam aus und sperrt sein Angebot für den deutschen Markt, stellt das Angebot nicht ohne Weiteres ein unerlaubtes Glücksspielangebot in Deutschland dar.” Beachte die Einschränkung „nicht ohne Weiteres”. Die Behörde benennt damit ein Prüfkriterium, nämlich die Zugänglichkeit für Personen in Deutschland. Eine Erlaubnis erteilt sie nicht.
Darf ich über Gesellschaftswetten schreiben oder berichten?
Ja. Die GGL hält ausdrücklich fest, dass Medien solche Entwicklungen grundsätzlich journalistisch aufgreifen können. Sie erwartet dabei den Hinweis, dass diese Wetten in Deutschland nicht erlaubnisfähig und die Teilnahme aus Deutschland nicht zulässig ist. Vom Berichten unterscheidet die Behörde die Bewerbung des Angebots und die bezeichnet sie als strafbar.
Sind Wetten auf E-Sport erlaubt?
Nur, wenn die konkrete Wette im Sportwettprogramm der GGL steht. Die Behörde schreibt: „Eine Erlaubnis kann ausschließlich für Wetten auf Sportereignisse mit überprüfbaren Ergebnissen und klaren Regeln beantragt werden.” Welche Wetten das sind, veröffentlicht sie im Sportwettprogramm und nur was dort steht, darf angeboten werden. Der Gesetzestext selbst hilft bei Randfällen nicht weiter: die Erläuterungen halten fest, dass der Sportbegriff staatsvertraglich nicht definiert und der Auslegung zugänglich ist. Prüfe also zwei Dinge: steht die Wettart im Sportwettprogramm und hat der Anbieter eine Sportwetten-Erlaubnis auf der Whitelist.
Unsere Einordnung
Zwei Punkte, die so in keiner der Quellen stehen und die wir deshalb als eigene Lesart kennzeichnen.
Erstens, die feste Quote ist ein zweites Ausschlusskriterium. Die Erläuterungen sagen, dass Wetten zu variablen Quoten nicht unter den Sportwettenbegriff fallen. Prognosemärkte preisen marktgetrieben. Selbst ein Markt, der nur Sportereignisse führt, würde das Merkmal der festen Quote damit verfehlen, solange sein Preis schwankt. Die Frage der Erlaubnisfähigkeit stellt sich dann ein zweites Mal, unabhängig vom Thema der Wette. Eine Behördenentscheidung zu dieser Konstellation liegt uns nicht vor und wir behaupten keine.
Zweitens, die Unschärfe bei der Teilnahme ist keine Kleinigkeit. Eine Aufsichtsbehörde, die am selben Tag „sind strafbar” und „kann unter Umständen strafrechtlich relevant sein” schreibt, erzeugt genau die Unsicherheit, die sie abbauen will. Für Veranstalter und Werbende ist die Lage klar. Für Spielende ist sie es nicht und das gehört benannt statt geglättet. Auch das ist unsere Lesart und keine Aussage der Behörde.
Hinweis zur Quelle & Spielerschutz
Die Angaben zur Rechtslage stammen aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 in der konsolidierten Fassung, den amtlichen Erläuterungen dazu sowie der GGL-Pressemitteilung und dem GGL-FAQ vom 13. August 2026. Alle vier Dokumente haben wir im Original ausgewertet. Die Angaben zum Registerbestand sind eine eigene Erhebung und keine Veröffentlichung der Behörde. Zur Methodik: einzige Quelle ist die offizielle Whitelist der GGL, keine Sekundärlisten. Wir rufen die Seite automatisiert ab, lesen Erlaubnisinhaber, Erlaubnisart und gelistete Internetseiten aus und legen je Abruf einen Schnappschuss mit Prüfsumme ab. Namensabfragen laufen gegen den Bestand des jüngsten Abrufs, nicht gegen einen mitlaufenden Index. Die Grenze dieser Prüfung: das Register belegt ausschließlich deutsche Erlaubnisse, eine Lizenz aus einer anderen Jurisdiktion steht dort nicht und ist durch eine Fehlanzeige nicht widerlegt. Alle Links haben wir am 25. August 2026 zuletzt geprüft. Das Beitragsbild ist KI-generiert und im Bild oben links mit „AI” gekennzeichnet; es zeigt eine schematische Skizze, keine dokumentarische Aufnahme. Glücksspiel kann süchtig machen. Hilfe und Beratung gibt es kostenlos und anonym unter 0800 1 37 27 00 sowie beim Selbsttest auf check-dein-spiel.de, einem Angebot des BIÖG. Weitere Anlaufstellen findest du unter Spielsucht-Hilfe. Mindestalter 18 Jahre.
Quellen & Referenzen
- GGL, Pressemitteilung „GGL informiert über rechtliche Risiken von Gesellschaftswetten und Prognosemärkten”, 13.08.2026, gluecksspiel-behoerde.de. Belegt „nicht erlaubnisfähig”, das Zugänglichkeitskriterium samt der Einschränkung „nicht ohne Weiteres” und die Erwartung an die Berichterstattung
- GGL, Pressemitteilung „GGL warnt vor Teilnahme an illegalen Gesellschaftswetten”, 05.09.2025, gluecksspiel-behoerde.de. Die namentliche Nennung von Polymarket und die dort verwendete Fundstelle § 3 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 GlüStV 2021
- GGL, FAQ zu Sportwetten und Wettanbietern, gluecksspiel-behoerde.de. Belegt, dass eine Erlaubnis ausschließlich für Wetten auf Sportereignisse mit überprüfbaren Ergebnissen und klaren Regeln beantragt werden kann, dass die erlaubten Wetten im Sportwettprogramm stehen und dass Freiwetten, Gratiswetten und Willkommensbonus als Bewerbung gelten. Die Seite des Sportwettprogramms selbst haben wir nicht gefunden und verlinken sie deshalb nicht
- Polymarket, Hilfeseite „Geographic Restrictions”, abgerufen am 25.08.2026, help.polymarket.com. Angabe des Anbieters über sein eigenes Angebot: Deutschland steht unter 39 vollständig gesperrten Ländern, VPN-Umgehung ist untersagt. Die Seite trägt kein exaktes Datum, sondern „Updated over a week ago”
- GGL, FAQ zu Gesellschaftswetten, Stand 13.08.2026, gluecksspiel-behoerde.de. Belegt Definition, Beispiele, die Begründung über die Manipulationsanfälligkeit, die Risikoliste und die Vollzugsinstrumente. Enthält auch die drei unterschiedlich starken Formulierungen zur Strafbarkeit
- Glücksspielstaatsvertrag 2021, konsolidierte Fassung mit den Änderungen von 2022, gluecksspiel-behoerde.de. § 1 Nr. 5, § 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 6 und § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2
- Amtliche Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, gluecksspiel-behoerde.de. Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5. Enthalten den tragenden Satz „nicht sportbezogene Wetten sind nicht erlaubnisfähig” und das Kriterium der festen Quote
- GGL, Mitteilung zum gemeinsamen Statement europäischer Glücksspielaufsichtsbehörden zu Prognosemärkten, 19.06.2026, gluecksspiel-behoerde.de. Neun beteiligte Aufsichtsbehörden und die genannten Verbraucherrisiken
- GGL, Whitelist der erlaubten Anbieter, gluecksspiel-behoerde.de. Die Behörde führt dort den Begriff „Erlaubnisinhaber”, wir schreiben im Fließtext auch „Anbieter”
- Eigene Erhebung casino.de, Bestand und Erlaubnisarten der amtlichen GGL-Whitelist, sieben archivierte Abrufe zwischen dem 17. und 25.08.2026, ausgewertet am 25.08.2026
- GGL, Informationen zu den gesetzlichen Regelungen, gluecksspiel-behoerde.de. Inkrafttreten des GlüStV 2021 am 1. Juli 2021